BAG zu Verfallsklauseln in Arbeitsverträgen
07.08.2019 10:06 Filed in: Arbeitsrecht
Das Bundesarbeitsgericht hat erneut die Wirksamkeit von arbeitsvertraglichen Klauseln bestätigt, nach denen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer festgelegten Frist - in der Regel sind dies wenige Monate - geltend gemacht werden. Sehr häufig sind diese Verfallsklauseln so gestaltet, dass sie im Falle der Zurückweisung innerhalb einer weiteren Frist gerichtlich eingefordert werden müssen; man spricht von zweistufigen Verfallsklauseln.
Im jetzt entschiedenen Fall ging es um leistungsabhängige Tantiemen, die erst noch einer Berechnung bedurften. Der klagende Arbeitnehmer hatte die Tantiemen aus zurückliegenden Geschäftsjahren erst 1 ½ Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingeklagt und darauf verwiesen, dass er Gespräche mit der Geschäftsleitung hierzu geführt habe, immer wieder vertröstet und hingehalten worden sei. Dem früheren Arbeitgeber sei es deshalb verwehrt, sich auf die Ausschlussklausel zu berufen.
Wie auch die Vorinstanzen sah das BAG dies anders. Die vereinbarten Verfallsfristen seien üblich in Arbeitsverträgen und selbst als allgemeine Geschäftsbedingungen nicht zu beanstanden. Selbst wenn ein Arbeitgeber hinhaltend agiere und auch die Ansprüche noch nicht beziffert werden könnten, müsse der Arbeitnehmer diese Ansprüche jedenfalls dem Grunde nach und innerhalb der vereinbarten Frist schriftlich geltend machen. Das sei hier nicht geschehen, weshalb auch über die zweite Stufe - die Rechtzeitigkeit der Klageerhebung - nicht entschieden werden müsse. Auch die geführten Verhandlungen hätten keinen Einfluss auf den Lauf der Fristen. Hier ist also Aufmerksamkeit gefordert - vereinbarte Verfallsklauseln sind unbedingt zu beachten.
Seit Einführung des MiLoG kommt hier ein weiterer Aspekt ins Spiel, da Nachforderungen wegen Nichteinhaltung des Mindestlohnes nicht beschränkt oder ausgeschlossen werden dürfen, § 3 S. 1 MiLoG. Seither müssen arbeitsvertragliche Verfallsklauseln so gestaltet werden, dass diese Anforderungen gewahrt sind. Auf Arbeitsverträge, die vor Einführung des MiLoG geschlossen wurden und deren Verfallsklauseln eine Ausnahme für Ansprüche nach dem MiLoG nicht vorsehen, seien diese Grundsätze jedoch nicht anwendbar und entsprechende Klauseln nicht von der sonst zwingenden Unwirksamkeit erfasst.
BAG, Urteil vom 17.4.2019 – 5 AZR 331/18
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Im jetzt entschiedenen Fall ging es um leistungsabhängige Tantiemen, die erst noch einer Berechnung bedurften. Der klagende Arbeitnehmer hatte die Tantiemen aus zurückliegenden Geschäftsjahren erst 1 ½ Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingeklagt und darauf verwiesen, dass er Gespräche mit der Geschäftsleitung hierzu geführt habe, immer wieder vertröstet und hingehalten worden sei. Dem früheren Arbeitgeber sei es deshalb verwehrt, sich auf die Ausschlussklausel zu berufen.
Wie auch die Vorinstanzen sah das BAG dies anders. Die vereinbarten Verfallsfristen seien üblich in Arbeitsverträgen und selbst als allgemeine Geschäftsbedingungen nicht zu beanstanden. Selbst wenn ein Arbeitgeber hinhaltend agiere und auch die Ansprüche noch nicht beziffert werden könnten, müsse der Arbeitnehmer diese Ansprüche jedenfalls dem Grunde nach und innerhalb der vereinbarten Frist schriftlich geltend machen. Das sei hier nicht geschehen, weshalb auch über die zweite Stufe - die Rechtzeitigkeit der Klageerhebung - nicht entschieden werden müsse. Auch die geführten Verhandlungen hätten keinen Einfluss auf den Lauf der Fristen. Hier ist also Aufmerksamkeit gefordert - vereinbarte Verfallsklauseln sind unbedingt zu beachten.
Seit Einführung des MiLoG kommt hier ein weiterer Aspekt ins Spiel, da Nachforderungen wegen Nichteinhaltung des Mindestlohnes nicht beschränkt oder ausgeschlossen werden dürfen, § 3 S. 1 MiLoG. Seither müssen arbeitsvertragliche Verfallsklauseln so gestaltet werden, dass diese Anforderungen gewahrt sind. Auf Arbeitsverträge, die vor Einführung des MiLoG geschlossen wurden und deren Verfallsklauseln eine Ausnahme für Ansprüche nach dem MiLoG nicht vorsehen, seien diese Grundsätze jedoch nicht anwendbar und entsprechende Klauseln nicht von der sonst zwingenden Unwirksamkeit erfasst.
BAG, Urteil vom 17.4.2019 – 5 AZR 331/18
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