April 2019
Bedeutsame Geschäfte erfordern Zustimmung der GmbH-Gesellschafter
16.04.2019 17:01 Filed in: Gesellschaftsrecht
Ein GmbH-Gesellschafter hatte als Geschäftsführer das Betriebsgrundstück veräußert, ohne zuvor die Zustimmung seines einzigen Mitgesellschafters einzuholen. Dagegen richtete sich die Klage des übergangenen Mitgesellschafters, der geltend machte, dass die Veräußerung des Betriebsgrundstücks zwingend seiner Zustimmung bedurft hätte und deswegen unwirksam sei. Das Geschäft sei ohne Vertretungsmacht geschlossen worden. Dies müsse sich der Erwerber auch entgegenhalten lassen, da er hätte wissen können, dass die Zustimmung des Mitgesellschafters nicht vorlag.
Die Klage war erstinstanzlich erfolgreich, das Berufungsgericht jedoch wies die Klage ab. Der BGH stellte nun die erstinstanzliche Klagabweisung wieder her.
Der BGH führt aus, dass zwar eine automatische Unwirksamkeit des Verkaufs wegen der fehlenden Zustimmung des Mitgesellschafters nicht infrage komme: die im Aktiengesetz in § 179a AktG enthaltene Schutzvorschrift bei Veräußerung des gesamten Gesellschaftsvermögens könne als Ausnahmeregelung nicht unbesehen auf die GmbH übertragen werden.
Sodann betonte der BGH jedoch, dass auch GmbH-Geschäftsführer die Zustimmung der Gesellschafterversammlung einholen müssten, wenn ein Geschäft für die Gesellschaft besonders bedeutsam sei. Dieses Erfordernis sei Ausfluss des Kontrollrechts der Gesellschafterversammlung. Eine unterbliebene Zustimmung schlage zwar – anders als im Aktienrecht – grundsätzlich nicht auf das mit dem Erwerber vorgenommene Geschäft durch. Dennoch könne im Einzelfall die fehlende Zustimmung der Gesellschafter die Wirksamkeit des Vertrags beseitigen. Dies sei immer dann der Fall, wenn der Geschäftsführer seine Vertretungsmacht missbraucht hätte und sich diese Tatsache dem Vertragspartner geradezu hätte aufdrängen müssen. In bestimmten Fällen – beispielsweise wenn ein Unternehmen als Ganzes verkauft werden solle – träfe den Vertragspartner darüber hinaus sogar eine aktive Pflicht, sich zu erkundigen, ob die Zustimmung der Gesellschafterversammlung vorliegt. Dies habe das Berufungsgericht bei der Abweisung der Klage nicht berücksichtigt.
Da im GmbH-Gesetz eine dem Aktienrecht entsprechende Regelung zur Zustimmungsbedürftigkeit bei bestimmten Geschäften fehlt, wird seit langem diskutiert, die Zustimmungspflicht aus dem Aktiengesetz sinngemäß auf die GmbH zu übertragen. Diesem Vorgehen erteilt der BGH nun einerseits eine deutliche Absage und zwar vor allem im Hinblick auf die Rechtsfolge. Die Unwirksamkeit des Übertragungsvertrags ist außerhalb des Aktienrechts nur ausnahmsweise dann gegeben, wenn ein Missbrauch der Vertretungsmacht vorliegt, an den hohe Anforderungen zu stellen sind, insbesondere bzgl. der Kenntnis des Vertragspartners.
Urteil des BGH vom 08.01.2019, Az. II ZR 364/18
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Die Klage war erstinstanzlich erfolgreich, das Berufungsgericht jedoch wies die Klage ab. Der BGH stellte nun die erstinstanzliche Klagabweisung wieder her.
Der BGH führt aus, dass zwar eine automatische Unwirksamkeit des Verkaufs wegen der fehlenden Zustimmung des Mitgesellschafters nicht infrage komme: die im Aktiengesetz in § 179a AktG enthaltene Schutzvorschrift bei Veräußerung des gesamten Gesellschaftsvermögens könne als Ausnahmeregelung nicht unbesehen auf die GmbH übertragen werden.
Sodann betonte der BGH jedoch, dass auch GmbH-Geschäftsführer die Zustimmung der Gesellschafterversammlung einholen müssten, wenn ein Geschäft für die Gesellschaft besonders bedeutsam sei. Dieses Erfordernis sei Ausfluss des Kontrollrechts der Gesellschafterversammlung. Eine unterbliebene Zustimmung schlage zwar – anders als im Aktienrecht – grundsätzlich nicht auf das mit dem Erwerber vorgenommene Geschäft durch. Dennoch könne im Einzelfall die fehlende Zustimmung der Gesellschafter die Wirksamkeit des Vertrags beseitigen. Dies sei immer dann der Fall, wenn der Geschäftsführer seine Vertretungsmacht missbraucht hätte und sich diese Tatsache dem Vertragspartner geradezu hätte aufdrängen müssen. In bestimmten Fällen – beispielsweise wenn ein Unternehmen als Ganzes verkauft werden solle – träfe den Vertragspartner darüber hinaus sogar eine aktive Pflicht, sich zu erkundigen, ob die Zustimmung der Gesellschafterversammlung vorliegt. Dies habe das Berufungsgericht bei der Abweisung der Klage nicht berücksichtigt.
Da im GmbH-Gesetz eine dem Aktienrecht entsprechende Regelung zur Zustimmungsbedürftigkeit bei bestimmten Geschäften fehlt, wird seit langem diskutiert, die Zustimmungspflicht aus dem Aktiengesetz sinngemäß auf die GmbH zu übertragen. Diesem Vorgehen erteilt der BGH nun einerseits eine deutliche Absage und zwar vor allem im Hinblick auf die Rechtsfolge. Die Unwirksamkeit des Übertragungsvertrags ist außerhalb des Aktienrechts nur ausnahmsweise dann gegeben, wenn ein Missbrauch der Vertretungsmacht vorliegt, an den hohe Anforderungen zu stellen sind, insbesondere bzgl. der Kenntnis des Vertragspartners.
Urteil des BGH vom 08.01.2019, Az. II ZR 364/18
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Rückzahlungspflicht bei verspäteter Rücksendung der Ware
Verliert der Verbraucher seinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, wenn er nach fristgerechtem Widerruf die erhaltene Ware erst nach einigen Monaten zurücksendet? Das AG Münster hat entschieden, dass der klagende Verbraucher seinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises auch nicht dadurch verloren hat, dass er die erhaltene Ware erst fünf Monate später zurückgesandt hat.
Nach geltender Rechtslage sind nach Ausübung des Widerrufs durch einen Verbraucher die wechselseitig empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugeben, bei Käufen über das Internet spätestens nach 14 Tagen (§ 355 Abs. 3 S. 1, § 357 Abs. 1 BGB). Aufgrund der langen Zeit, die sich der Käufer mit der Rücksendung ließ, machte der Shopbetreiber geltend, der Käufer habe seinen Rückzahlungsanspruch verwirkt.
Auch wenn die genannten Rechtsvorschriften eine genaue Zeitspanne festlegen, innerhalb derer die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren sind, führt ihre Überschreitung jedoch nicht zu einem Ausschluss, sondern lediglich dazu, dass sich der Säumige in Verzug befindet und sich möglichen Regressforderungen infolge Schuldnerverzugs aussetzt. Gebrauchsvorteile als Schaden infolge zu später Rücksendung der Ware werden jedoch nur im Ausnahmefall gewährt und wurden im hier zu entscheidenden Fall auch nicht geltend gemacht.
Da ein expliziter Ausschluss also nicht geregelt ist, konnte der Verkäufer sich nur noch auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz der Verwirkung gem. § 242 BGB berufen, den das Gericht jedoch ablehnte. Die hierfür erforderlichen zusätzlichen Umstandsmomente, aus denen der Verkäufer ausnahmsweise darauf vertrauen durfte, dass der Käufer die Ware nicht mehr zurücksenden und seine Ansprüche nicht mehr geltend machen würde, lagen nicht vor.
Eine "griffige" Handhabe gegen säumige Rücksender steht daher den Shopbetreibern nicht zur Seite. Hier hilft es nur, den Kunden an seine Rücksendepflicht zu erinnern. Immerhin muss der Verkäufer den Kaufpreis erst nach Erhalt der Rücksendung bzw. des Absendenachweises erstatten (§ 357 Abs. 4 BGB). Das Risiko, dass die Rücksendung verloren geht oder beschädigt wird, trägt er ohnehin (§ 355 Abs. 3 S. 4 BGB).
AG Münster, Urteil v. 21.09.2018, Az. 48 C 432/18
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Nach geltender Rechtslage sind nach Ausübung des Widerrufs durch einen Verbraucher die wechselseitig empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugeben, bei Käufen über das Internet spätestens nach 14 Tagen (§ 355 Abs. 3 S. 1, § 357 Abs. 1 BGB). Aufgrund der langen Zeit, die sich der Käufer mit der Rücksendung ließ, machte der Shopbetreiber geltend, der Käufer habe seinen Rückzahlungsanspruch verwirkt.
Auch wenn die genannten Rechtsvorschriften eine genaue Zeitspanne festlegen, innerhalb derer die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren sind, führt ihre Überschreitung jedoch nicht zu einem Ausschluss, sondern lediglich dazu, dass sich der Säumige in Verzug befindet und sich möglichen Regressforderungen infolge Schuldnerverzugs aussetzt. Gebrauchsvorteile als Schaden infolge zu später Rücksendung der Ware werden jedoch nur im Ausnahmefall gewährt und wurden im hier zu entscheidenden Fall auch nicht geltend gemacht.
Da ein expliziter Ausschluss also nicht geregelt ist, konnte der Verkäufer sich nur noch auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz der Verwirkung gem. § 242 BGB berufen, den das Gericht jedoch ablehnte. Die hierfür erforderlichen zusätzlichen Umstandsmomente, aus denen der Verkäufer ausnahmsweise darauf vertrauen durfte, dass der Käufer die Ware nicht mehr zurücksenden und seine Ansprüche nicht mehr geltend machen würde, lagen nicht vor.
Eine "griffige" Handhabe gegen säumige Rücksender steht daher den Shopbetreibern nicht zur Seite. Hier hilft es nur, den Kunden an seine Rücksendepflicht zu erinnern. Immerhin muss der Verkäufer den Kaufpreis erst nach Erhalt der Rücksendung bzw. des Absendenachweises erstatten (§ 357 Abs. 4 BGB). Das Risiko, dass die Rücksendung verloren geht oder beschädigt wird, trägt er ohnehin (§ 355 Abs. 3 S. 4 BGB).
AG Münster, Urteil v. 21.09.2018, Az. 48 C 432/18
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