Gesellschaftsrecht

Bedeutsame Geschäfte erfordern Zustimmung der GmbH-Gesellschafter

Ein GmbH-Gesellschafter hatte als Geschäftsführer das Betriebsgrundstück veräußert, ohne zuvor die Zustimmung seines einzigen Mitgesellschafters einzuholen. Dagegen richtete sich die Klage des übergangenen Mitgesellschafters, der geltend machte, dass die Veräußerung des Betriebsgrundstücks zwingend seiner Zustimmung bedurft hätte und deswegen unwirksam sei. Das Geschäft sei ohne Vertretungsmacht geschlossen worden. Dies müsse sich der Erwerber auch entgegenhalten lassen, da er hätte wissen können, dass die Zustimmung des Mitgesellschafters nicht vorlag.

Die Klage war erstinstanzlich erfolgreich, das Berufungsgericht jedoch wies die Klage ab. Der BGH stellte nun die erstinstanzliche Klagabweisung wieder her.

Der BGH führt aus, dass zwar eine automatische Unwirksamkeit des Verkaufs wegen der fehlenden Zustimmung des Mitgesellschafters nicht infrage komme: die im Aktiengesetz in § 179a AktG enthaltene Schutzvorschrift bei Veräußerung des gesamten Gesellschaftsvermögens könne als Ausnahmeregelung nicht unbesehen auf die GmbH übertragen werden.

Sodann betonte der BGH jedoch, dass auch GmbH-Geschäftsführer die Zustimmung der Gesellschafterversammlung einholen müssten, wenn ein Geschäft für die Gesellschaft besonders bedeutsam sei. Dieses Erfordernis sei Ausfluss des Kontrollrechts der Gesellschafterversammlung. Eine unterbliebene Zustimmung schlage zwar – anders als im Aktienrecht – grundsätzlich nicht auf das mit dem Erwerber vorgenommene Geschäft durch. Dennoch könne im Einzelfall die fehlende Zustimmung der Gesellschafter die Wirksamkeit des Vertrags beseitigen. Dies sei immer dann der Fall, wenn der Geschäftsführer seine Vertretungsmacht missbraucht hätte und sich diese Tatsache dem Vertragspartner geradezu hätte aufdrängen müssen. In bestimmten Fällen – beispielsweise wenn ein Unternehmen als Ganzes verkauft werden solle – träfe den Vertragspartner darüber hinaus sogar eine aktive Pflicht, sich zu erkundigen, ob die Zustimmung der Gesellschafterversammlung vorliegt. Dies habe das Berufungsgericht bei der Abweisung der Klage nicht berücksichtigt.

Da im GmbH-Gesetz eine dem Aktienrecht entsprechende Regelung zur Zustimmungsbedürftigkeit bei bestimmten Geschäften fehlt, wird seit langem diskutiert, die Zustimmungspflicht aus dem Aktiengesetz sinngemäß auf die GmbH zu übertragen. Diesem Vorgehen erteilt der BGH nun einerseits eine deutliche Absage und zwar vor allem im Hinblick auf die Rechtsfolge. Die Unwirksamkeit des Übertragungsvertrags ist außerhalb des Aktienrechts nur ausnahmsweise dann gegeben, wenn ein Missbrauch der Vertretungsmacht vorliegt, an den hohe Anforderungen zu stellen sind, insbesondere bzgl. der Kenntnis des Vertragspartners.

Urteil des BGH vom 08.01.2019, Az. II ZR 364/18

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EuGH: Director einer Limited haftet wie ein GmbH-Geschäftsführer nach § 64 GmbHG

Der Director einer irischen „private company limited by shares“ (im Folgenden: Limited) haftet nach einer jüngeren Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes wie ein Geschäftsführer nach § 64 Abs. 2 GmbHG, wenn er nach Eintritt der Insolvenzreife noch Zahlungen an Gläubiger veranlasst und damit die Insolvenzmasse schmälert.

Eigentlich handelt es sich bei der Haftungsnorm des § 64 Abs. 2 GmbHG um eine Bestimmung, die Geschäftsführern von in Deutschland ansässigen Gesellschaften mit beschränkter Haftung vorbehalten ist und primär eben auch nur GmbH-Geschäftsführer betrifft. Auch die deutschen Vorinstanzen dieser Entscheidung sahen jedoch die Haftungsnorm des § 64 Abs. 2 GmbHG als eine gesetzliche Bestimmung, die primär dem Insolvenzschutz zuzuordnen ist und daher auch auf Haftungsfälle außerhalb von GmbH-Gesellschaften angewendet werden kann. Für Directors einer Limited fehlt es an einer solchen Haftungsnorm, weshalb § 64 Abs. 2 GmbHG entsprechend Anwendung finden könne.

Diese Entscheidung bewirkt eine Verschärfung der Haftung für Directors von Limited-Gesellschaft mit Verwaltungssitz in Deutschland. Ein früher bestehendes Argument zur Entscheidung für eine angelsächsische Gesellschaftsform fällt damit weg.

Urteil vom 10.12.2015, Az.: C‑594/14

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