Wettbewerbsrecht
LG Trier zu Pflichten nach berechtigter Abmahnung
06.01.2020 12:02
Wer infolge einer berechtigten Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, muss nicht nur die Werbeaussage löschen, sondern auch gängige Bewertungsseiten wie trivago.de oder zoover.de kontrollieren und ggf. zur Löschung des beanstandeten Eintrags auffordern.
In dem entschiedenen Fall hatte ein Hotelbetreiber mit einer unzulässigen Sterne-Berwertung geworben und diese nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gelöscht. Allerdings hatte er nicht überprüft, ob diese Werbungsform nach seiner Beseitigung auch bei den für seine Branche einschlägigen Bewertungsportalen und Suchmaschinen entfernt wurde. Nach Ansicht des LG Trier ist er dazu jedoch verpflichtet:
"Und selbst wenn die Werbung mit der Sterne-Klassifizierung auf www.trivago.de lediglich im Google-Cache vorhanden gewesen sein sollte, hätte die Beklagte jedenfalls gegenüber Google den Antrag auf Löschung im Google-Cache bzw. auf Entfernung der von der Webseite bereits gelöschten Inhalte stellen können und müssen (...).
Dieser Verpflichtung ist die Beklagte nicht nachgekommen. Es mag sein, dass die Kontaktaufnahme zu www.zoover.de schwierig ist oder dieser Eintrag der Beklagten nicht angezeigt wurde. Dazu, dass irgendwelche Bemühungen im Hinblick auf www.trivago.de und vor allem www.google.de unternommen wurden, fehlt allerdings jeglicher Vortrag.
Die Beklagte hat den ihr obliegenden Entlastungsbeweis, bei dem es auf den Verschuldensgrad nicht ankommt (...), somit nicht geführt. (…)"
Dadurch, dass der Hotelbetreiber den ursprünglichen Eintrag bei Google My Business vorgenommen habe, hätte er damit rechnen müssen, dass Dritte diese Bewertung übernehmen würden. Er sei daher verpflichtet gewesen, im Rahmen der Unterlassungserklärung eigene Recherchen über die weitere Verwendung der ihm untersagten Werbung durchzuführen und jedenfalls die Betreiber der gängigsten Seiten wie Google, Trivago und Zoover zur Löschung aufzufordern.
LG Trier, Urteil vom 18.09.2019 – Az.: 11 O 101/19
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In dem entschiedenen Fall hatte ein Hotelbetreiber mit einer unzulässigen Sterne-Berwertung geworben und diese nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gelöscht. Allerdings hatte er nicht überprüft, ob diese Werbungsform nach seiner Beseitigung auch bei den für seine Branche einschlägigen Bewertungsportalen und Suchmaschinen entfernt wurde. Nach Ansicht des LG Trier ist er dazu jedoch verpflichtet:
"Und selbst wenn die Werbung mit der Sterne-Klassifizierung auf www.trivago.de lediglich im Google-Cache vorhanden gewesen sein sollte, hätte die Beklagte jedenfalls gegenüber Google den Antrag auf Löschung im Google-Cache bzw. auf Entfernung der von der Webseite bereits gelöschten Inhalte stellen können und müssen (...).
Dieser Verpflichtung ist die Beklagte nicht nachgekommen. Es mag sein, dass die Kontaktaufnahme zu www.zoover.de schwierig ist oder dieser Eintrag der Beklagten nicht angezeigt wurde. Dazu, dass irgendwelche Bemühungen im Hinblick auf www.trivago.de und vor allem www.google.de unternommen wurden, fehlt allerdings jeglicher Vortrag.
Die Beklagte hat den ihr obliegenden Entlastungsbeweis, bei dem es auf den Verschuldensgrad nicht ankommt (...), somit nicht geführt. (…)"
Dadurch, dass der Hotelbetreiber den ursprünglichen Eintrag bei Google My Business vorgenommen habe, hätte er damit rechnen müssen, dass Dritte diese Bewertung übernehmen würden. Er sei daher verpflichtet gewesen, im Rahmen der Unterlassungserklärung eigene Recherchen über die weitere Verwendung der ihm untersagten Werbung durchzuführen und jedenfalls die Betreiber der gängigsten Seiten wie Google, Trivago und Zoover zur Löschung aufzufordern.
LG Trier, Urteil vom 18.09.2019 – Az.: 11 O 101/19
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