March 2018
CLOUD Act unterzeichnet
28.03.2018 12:59 Filed in: IT-Recht | Vertragsrecht
Der amerikanische Präsident Donald Trump hat am 27.03.2018 den CLOUD Act unterzeichnet. Es handelt sich dabei um den Clarifying Lawful Overseas Use of Data Act, der den bestehenden Stored Communications Act (SCA) ergänzt.
Der CLOUD-Act verpflichtet Internet-Unternehmen in den USA, amerikanischen Sicherheitsbehörden auch dann Zugriff auf Daten von Nutzerinnen und Nutzern zu gewähren, wenn die Daten nicht in den USA gespeichert sind. Der CLOUD Act umgeht damit die internationale Rechtshilfe. Umgekehrt sieht der CLOUD Act auch für ausländische Sicherheitsbehörden die Möglichkeit vor, direkt auf Nutzerdaten in den USA zuzugreifen. Interessierte Staaten können dafür bilaterale Abkommen mit den USA schließen.
Hintergrund ist unter anderem die Weigerung von Microsoft, in Irland gespeicherte Kundendaten an amerikanische Sicherheitsbehörden herauszugeben. Der Fall United States vs. Microsoft Corp. ist aktuell noch beim amerikanischen Supreme Court anhängig. Es bleibt abzuwarten, wie der oberste Gerichtshof nun berücksichtigen wird, dass das neue Gesetz ab sofort etwas ausdrücklich erlaubt, worüber gerichtlich erst noch entschieden werden soll.
Weiterführende Links:
https://www.congress.gov/bill/115th-congress/house-bill/4943
https://www.eff.org/deeplinks/2018/02/cloud-act-dangerous-expansion-police-snooping-cross-border-data
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Der CLOUD-Act verpflichtet Internet-Unternehmen in den USA, amerikanischen Sicherheitsbehörden auch dann Zugriff auf Daten von Nutzerinnen und Nutzern zu gewähren, wenn die Daten nicht in den USA gespeichert sind. Der CLOUD Act umgeht damit die internationale Rechtshilfe. Umgekehrt sieht der CLOUD Act auch für ausländische Sicherheitsbehörden die Möglichkeit vor, direkt auf Nutzerdaten in den USA zuzugreifen. Interessierte Staaten können dafür bilaterale Abkommen mit den USA schließen.
Hintergrund ist unter anderem die Weigerung von Microsoft, in Irland gespeicherte Kundendaten an amerikanische Sicherheitsbehörden herauszugeben. Der Fall United States vs. Microsoft Corp. ist aktuell noch beim amerikanischen Supreme Court anhängig. Es bleibt abzuwarten, wie der oberste Gerichtshof nun berücksichtigen wird, dass das neue Gesetz ab sofort etwas ausdrücklich erlaubt, worüber gerichtlich erst noch entschieden werden soll.
Weiterführende Links:
https://www.congress.gov/bill/115th-congress/house-bill/4943
https://www.eff.org/deeplinks/2018/02/cloud-act-dangerous-expansion-police-snooping-cross-border-data
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Weihnachtsgratifikation und "billiges Ermessen"
26.03.2018 13:18 Filed in: Arbeitsrecht | Vertragsrecht
1. Eine Bestimmung im Arbeitsvertrag, nach der eine Weihnachtsgratifikation gezahlt wird, die „derzeit ein Bruttogehalt nicht übersteigt“, deren Höhe „jeweils jährlich durch den Arbeitgeber bekanntgegeben“ und auf die im Juni „ein Vorschuss in Höhe von bis zu einem halben Monatsgehalt gezahlt“ wird, räumt dem Arbeitgeber sowohl in Bezug auf den Vorschuss als auch auf die endgültige Höhe der Sonderzahlung in zulässiger Weise ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von § 315 BGB ein.
2. Allein die gleichbleibende Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts über einen längeren Zeitraum führt nicht zu einer Konkretisierung der Anspruchshöhe mit der Folge, dass jede andere Ausübung des Ermessens nicht mehr der Billigkeit entspräche.
In dem Fall stritten die Parteien um die Zahlung eines halben Bruttogehalts als Jahressonderzahlung. Der Anstellungsvertrag sah hierzu vor, dass – als freiwillige Leistung – eine Weihnachtsgratifikation gezahlt wird, deren Höhe jeweils jährlich durch den Arbeitgeber bekanntgegeben wird und ein volles Monatsgehalt nicht übersteigt. Der Arbeitgeber hatte für einige Jahre nacheinander eine Sonderzahlung ausgeschüttet, für das hier streitige Jahr jedoch nicht. Der als Kläger auftretende Arbeitnehmer vertrat die Auffassung, die Regelung in § 3 II Arbeitsvertrag sei intransparent und daher so auszulegen, dass jährlich mindestens ein Monatsgehalt als Weihnachtsgratifikation gezahlt werden müsse; außerdem bestehe der Anspruch aufgrund der langjährigen vorbehaltlosen Zahlungspraxis des Arbeitgebers auch unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Übung. Dieser Auffassung folgten alle angerufenen Instanzen nicht.
Die vertragliche Bestimmung sei als zulässige Vereinbarung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts nach § 315 BGB auszulegen. Der Arbeitgeber habe sich die tatsächliche Auszahlung vorbehalten und die Sonderzahlung sei im Vertrag ausdrücklich als freiwillige Leistung bezeichnet. Daran müsse sich auch der Arbeitnehmer festhalten lassen. Auch die langjährige Praxis tatsächlich erfolgter Auszahlungen stehe dem nicht entgegen.
BAG, Urteil vom 23.8.2017 – 10 AZR 376/16
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2. Allein die gleichbleibende Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts über einen längeren Zeitraum führt nicht zu einer Konkretisierung der Anspruchshöhe mit der Folge, dass jede andere Ausübung des Ermessens nicht mehr der Billigkeit entspräche.
In dem Fall stritten die Parteien um die Zahlung eines halben Bruttogehalts als Jahressonderzahlung. Der Anstellungsvertrag sah hierzu vor, dass – als freiwillige Leistung – eine Weihnachtsgratifikation gezahlt wird, deren Höhe jeweils jährlich durch den Arbeitgeber bekanntgegeben wird und ein volles Monatsgehalt nicht übersteigt. Der Arbeitgeber hatte für einige Jahre nacheinander eine Sonderzahlung ausgeschüttet, für das hier streitige Jahr jedoch nicht. Der als Kläger auftretende Arbeitnehmer vertrat die Auffassung, die Regelung in § 3 II Arbeitsvertrag sei intransparent und daher so auszulegen, dass jährlich mindestens ein Monatsgehalt als Weihnachtsgratifikation gezahlt werden müsse; außerdem bestehe der Anspruch aufgrund der langjährigen vorbehaltlosen Zahlungspraxis des Arbeitgebers auch unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Übung. Dieser Auffassung folgten alle angerufenen Instanzen nicht.
Die vertragliche Bestimmung sei als zulässige Vereinbarung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts nach § 315 BGB auszulegen. Der Arbeitgeber habe sich die tatsächliche Auszahlung vorbehalten und die Sonderzahlung sei im Vertrag ausdrücklich als freiwillige Leistung bezeichnet. Daran müsse sich auch der Arbeitnehmer festhalten lassen. Auch die langjährige Praxis tatsächlich erfolgter Auszahlungen stehe dem nicht entgegen.
BAG, Urteil vom 23.8.2017 – 10 AZR 376/16
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