April 2018
Vertrieb von apothekenpflichtigen Medizinprodukten über Amazon
Das Landgericht Dessau hat entschieden, dass der Vertrieb von apothekenpflichtigen Medizinprodukten über Amazon verboten ist. Diese jüngste Entscheidung schließt sich an die bisherige Rechtsprechung an, die den Vertrieb von apothekenpflichtigen Medikamenten über allgemeine Internet-Plattformen für unzulässig hält.
In der Entscheidung des LG Dessau wird insbesondere die Verletzung von Datenschutzbestimmungen geltend gemacht. Danach muss der Kunde vorab seine Einwilligung mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Gesundheitsdaten gegenüber einer Person oder Institution erteilen, die zum Umgang mit diesen gesundheitsbezogenen Daten berechtigt ist. Ansonsten liegt ein abmahnfähiger Rechtsverstoß im Sinne von § 4a Abs. 3 BDSG in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Nummer 1 UWG vor.
Diese Befugnis hatte zwar der eigentliche Verkäufer, ein Apotheker, der seine Produkte über Amazon zum Verkauf anbot. Die von ihm (noch) rechtskonform erhobenen Daten werden jedoch an Amazon weitergegeben, worin der Verstoß gegen Die genannten Datenschutzbestimmungen liegt. Die Abmahnung und der anschließend gerichtlich geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist daher berechtigt.
Landgericht Dessau, Urteil vom 28. März 2018 - 3 O 29/17
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In der Entscheidung des LG Dessau wird insbesondere die Verletzung von Datenschutzbestimmungen geltend gemacht. Danach muss der Kunde vorab seine Einwilligung mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Gesundheitsdaten gegenüber einer Person oder Institution erteilen, die zum Umgang mit diesen gesundheitsbezogenen Daten berechtigt ist. Ansonsten liegt ein abmahnfähiger Rechtsverstoß im Sinne von § 4a Abs. 3 BDSG in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Nummer 1 UWG vor.
Diese Befugnis hatte zwar der eigentliche Verkäufer, ein Apotheker, der seine Produkte über Amazon zum Verkauf anbot. Die von ihm (noch) rechtskonform erhobenen Daten werden jedoch an Amazon weitergegeben, worin der Verstoß gegen Die genannten Datenschutzbestimmungen liegt. Die Abmahnung und der anschließend gerichtlich geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist daher berechtigt.
Landgericht Dessau, Urteil vom 28. März 2018 - 3 O 29/17
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PayPal und Käuferschutz
09.04.2018 10:57 Filed in: Zivilrecht | Vertragsrecht
Der Online-Einkauf nimmt ständig zu. Bezahldienste wie PayPal sind dabei nicht nur eine einfach zu handhabende Möglichkeit, den Zahlungsverkehr abzuwickeln, sie bieten darüber hinaus zusätzlichen Käuferschutz, indem sie quasi parallel zur Rechtsordnung des BGB eigene Mechanismen zur Abwicklung bei Mängeln und/oder nicht erhaltenen Lieferungen bereitstellen. In 2 Entscheidungen hat sich der BGH jüngst mit diesen Regelungen auseinandergesetzt.
In dem einen Fall hatte der Käufer, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, das über Ebay erworbene und per Post versandte Mobiltelefon nicht erhalten und den PayPal-Käuferschutz in Anspruch genommen. Da der Verkäufer den gemäß AGB von PayPal erforderlichen Versandbeleg nicht vorweisen konnte und auch eine Sendungsverfolgung ohne Erfolg blieb, erstattete PayPal den Kaufpreis an den Käufer zurück. Der Verkäufer erhob anschließend Klage auf (erneute) Zahlung des Kaufpreises, die nun höchstrichterlich zugesprochen wurde: Der Käufer muss den Kaufpreis erneut bezahlen, ohne das Mobiltelefon erhalten zu haben (BGH vom 27.11.2017 - VIII ZR 83/16).
Beim sog. Versendungskauf ist grundsätzlich danach zu unterscheiden, an wen der Verkauf erfolgt: Ist der Käufer ein Verbraucher, so ist er geschützt, bis das versendete Kaufobjekt bei ihm eintrifft (§ 475 Abs. 2 BGB); der Unternehmer jedoch trägt als Käufer das Risiko bereits ab dem Zeitpunkt, ab dem der Verkäufer den Artikel zur Post aufgibt (§ 447 Abs. 1 BGB). Dass er das Mobiltelefon tatsächlich verschickt hatte, konnte der Verkäufer zwar nicht schriftlich nachweisen - wie von PayPal gefordert - aber durch Zeugenbeweis, was wiederum vor den Zivilgerichten ausreichte. Das juristische Kernproblem lag darin, dass der Kaufpreis mit der Zahlung durch PayPal an der Verkäufer bereits erloschen war. Der BGH regelte nun, dass mit Vereinbarung des Bezahldienstes PayPal zugleich konkludent vereinbart wird, dass die ursprüngliche Kaufpreisforderung nach Rückzahlung des Kaufpreises durch PayPal wieder auflebt und neu eingeklagt werden kann.
In dem anderen Fall hatte der Käufer geltend gemacht, die bestellte Bandsäge stimme nicht mit Lichtbildern im Internet überein und erhielt ebenfalls über den PayPal-Käuferschutz den Kaufpreis erstattet. Auch hier entschieden die Zivilgerichte in letzter Instanz zugunsten des Verkäufers, so dass der Käufer den Kaufpreis ein zweites Mal zu entrichten hatte (BGH vom 27.11.2017 - VIII ZR 213/16).
Beide Entscheidungen tragen wesentlich zur Klärung des Verhältnisses von PayPal-Käuferschutzbestimmungen einerseits und den gesetzlichen Regelungen des Kaufrechts andererseits bei: Der über PayPal erhältliche Käuferschutz ist nicht etwa eine Art Schiedsgerichtsentscheidung, die abschließend über den Sachverhalt entscheidet, möglicherweise sogar abweichend zu dem gesetzlichen Regelungsgeflecht aus Gefahrtragung, Gewährleistung und prozessualer Beweislast. Der PayPal-Käuferschutz besteht unabhängig von den gesetzlichen Bestimmungen, so dass mit einer Rückzahlung des Kaufpreises infolge Rüge durch den Käufer die ursprüngliche Kaufpreisforderung wieder auflebt und ggf. auch gerichtlich durchgesetzt werden kann.
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In dem einen Fall hatte der Käufer, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, das über Ebay erworbene und per Post versandte Mobiltelefon nicht erhalten und den PayPal-Käuferschutz in Anspruch genommen. Da der Verkäufer den gemäß AGB von PayPal erforderlichen Versandbeleg nicht vorweisen konnte und auch eine Sendungsverfolgung ohne Erfolg blieb, erstattete PayPal den Kaufpreis an den Käufer zurück. Der Verkäufer erhob anschließend Klage auf (erneute) Zahlung des Kaufpreises, die nun höchstrichterlich zugesprochen wurde: Der Käufer muss den Kaufpreis erneut bezahlen, ohne das Mobiltelefon erhalten zu haben (BGH vom 27.11.2017 - VIII ZR 83/16).
Beim sog. Versendungskauf ist grundsätzlich danach zu unterscheiden, an wen der Verkauf erfolgt: Ist der Käufer ein Verbraucher, so ist er geschützt, bis das versendete Kaufobjekt bei ihm eintrifft (§ 475 Abs. 2 BGB); der Unternehmer jedoch trägt als Käufer das Risiko bereits ab dem Zeitpunkt, ab dem der Verkäufer den Artikel zur Post aufgibt (§ 447 Abs. 1 BGB). Dass er das Mobiltelefon tatsächlich verschickt hatte, konnte der Verkäufer zwar nicht schriftlich nachweisen - wie von PayPal gefordert - aber durch Zeugenbeweis, was wiederum vor den Zivilgerichten ausreichte. Das juristische Kernproblem lag darin, dass der Kaufpreis mit der Zahlung durch PayPal an der Verkäufer bereits erloschen war. Der BGH regelte nun, dass mit Vereinbarung des Bezahldienstes PayPal zugleich konkludent vereinbart wird, dass die ursprüngliche Kaufpreisforderung nach Rückzahlung des Kaufpreises durch PayPal wieder auflebt und neu eingeklagt werden kann.
In dem anderen Fall hatte der Käufer geltend gemacht, die bestellte Bandsäge stimme nicht mit Lichtbildern im Internet überein und erhielt ebenfalls über den PayPal-Käuferschutz den Kaufpreis erstattet. Auch hier entschieden die Zivilgerichte in letzter Instanz zugunsten des Verkäufers, so dass der Käufer den Kaufpreis ein zweites Mal zu entrichten hatte (BGH vom 27.11.2017 - VIII ZR 213/16).
Beide Entscheidungen tragen wesentlich zur Klärung des Verhältnisses von PayPal-Käuferschutzbestimmungen einerseits und den gesetzlichen Regelungen des Kaufrechts andererseits bei: Der über PayPal erhältliche Käuferschutz ist nicht etwa eine Art Schiedsgerichtsentscheidung, die abschließend über den Sachverhalt entscheidet, möglicherweise sogar abweichend zu dem gesetzlichen Regelungsgeflecht aus Gefahrtragung, Gewährleistung und prozessualer Beweislast. Der PayPal-Käuferschutz besteht unabhängig von den gesetzlichen Bestimmungen, so dass mit einer Rückzahlung des Kaufpreises infolge Rüge durch den Käufer die ursprüngliche Kaufpreisforderung wieder auflebt und ggf. auch gerichtlich durchgesetzt werden kann.
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