Vertragsrecht
PayPal und Käuferschutz
09.04.2018 10:57
Der Online-Einkauf nimmt ständig zu. Bezahldienste wie PayPal sind dabei nicht nur eine einfach zu handhabende Möglichkeit, den Zahlungsverkehr abzuwickeln, sie bieten darüber hinaus zusätzlichen Käuferschutz, indem sie quasi parallel zur Rechtsordnung des BGB eigene Mechanismen zur Abwicklung bei Mängeln und/oder nicht erhaltenen Lieferungen bereitstellen. In 2 Entscheidungen hat sich der BGH jüngst mit diesen Regelungen auseinandergesetzt.
In dem einen Fall hatte der Käufer, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, das über Ebay erworbene und per Post versandte Mobiltelefon nicht erhalten und den PayPal-Käuferschutz in Anspruch genommen. Da der Verkäufer den gemäß AGB von PayPal erforderlichen Versandbeleg nicht vorweisen konnte und auch eine Sendungsverfolgung ohne Erfolg blieb, erstattete PayPal den Kaufpreis an den Käufer zurück. Der Verkäufer erhob anschließend Klage auf (erneute) Zahlung des Kaufpreises, die nun höchstrichterlich zugesprochen wurde: Der Käufer muss den Kaufpreis erneut bezahlen, ohne das Mobiltelefon erhalten zu haben (BGH vom 27.11.2017 - VIII ZR 83/16).
Beim sog. Versendungskauf ist grundsätzlich danach zu unterscheiden, an wen der Verkauf erfolgt: Ist der Käufer ein Verbraucher, so ist er geschützt, bis das versendete Kaufobjekt bei ihm eintrifft (§ 475 Abs. 2 BGB); der Unternehmer jedoch trägt als Käufer das Risiko bereits ab dem Zeitpunkt, ab dem der Verkäufer den Artikel zur Post aufgibt (§ 447 Abs. 1 BGB). Dass er das Mobiltelefon tatsächlich verschickt hatte, konnte der Verkäufer zwar nicht schriftlich nachweisen - wie von PayPal gefordert - aber durch Zeugenbeweis, was wiederum vor den Zivilgerichten ausreichte. Das juristische Kernproblem lag darin, dass der Kaufpreis mit der Zahlung durch PayPal an der Verkäufer bereits erloschen war. Der BGH regelte nun, dass mit Vereinbarung des Bezahldienstes PayPal zugleich konkludent vereinbart wird, dass die ursprüngliche Kaufpreisforderung nach Rückzahlung des Kaufpreises durch PayPal wieder auflebt und neu eingeklagt werden kann.
In dem anderen Fall hatte der Käufer geltend gemacht, die bestellte Bandsäge stimme nicht mit Lichtbildern im Internet überein und erhielt ebenfalls über den PayPal-Käuferschutz den Kaufpreis erstattet. Auch hier entschieden die Zivilgerichte in letzter Instanz zugunsten des Verkäufers, so dass der Käufer den Kaufpreis ein zweites Mal zu entrichten hatte (BGH vom 27.11.2017 - VIII ZR 213/16).
Beide Entscheidungen tragen wesentlich zur Klärung des Verhältnisses von PayPal-Käuferschutzbestimmungen einerseits und den gesetzlichen Regelungen des Kaufrechts andererseits bei: Der über PayPal erhältliche Käuferschutz ist nicht etwa eine Art Schiedsgerichtsentscheidung, die abschließend über den Sachverhalt entscheidet, möglicherweise sogar abweichend zu dem gesetzlichen Regelungsgeflecht aus Gefahrtragung, Gewährleistung und prozessualer Beweislast. Der PayPal-Käuferschutz besteht unabhängig von den gesetzlichen Bestimmungen, so dass mit einer Rückzahlung des Kaufpreises infolge Rüge durch den Käufer die ursprüngliche Kaufpreisforderung wieder auflebt und ggf. auch gerichtlich durchgesetzt werden kann.
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In dem einen Fall hatte der Käufer, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, das über Ebay erworbene und per Post versandte Mobiltelefon nicht erhalten und den PayPal-Käuferschutz in Anspruch genommen. Da der Verkäufer den gemäß AGB von PayPal erforderlichen Versandbeleg nicht vorweisen konnte und auch eine Sendungsverfolgung ohne Erfolg blieb, erstattete PayPal den Kaufpreis an den Käufer zurück. Der Verkäufer erhob anschließend Klage auf (erneute) Zahlung des Kaufpreises, die nun höchstrichterlich zugesprochen wurde: Der Käufer muss den Kaufpreis erneut bezahlen, ohne das Mobiltelefon erhalten zu haben (BGH vom 27.11.2017 - VIII ZR 83/16).
Beim sog. Versendungskauf ist grundsätzlich danach zu unterscheiden, an wen der Verkauf erfolgt: Ist der Käufer ein Verbraucher, so ist er geschützt, bis das versendete Kaufobjekt bei ihm eintrifft (§ 475 Abs. 2 BGB); der Unternehmer jedoch trägt als Käufer das Risiko bereits ab dem Zeitpunkt, ab dem der Verkäufer den Artikel zur Post aufgibt (§ 447 Abs. 1 BGB). Dass er das Mobiltelefon tatsächlich verschickt hatte, konnte der Verkäufer zwar nicht schriftlich nachweisen - wie von PayPal gefordert - aber durch Zeugenbeweis, was wiederum vor den Zivilgerichten ausreichte. Das juristische Kernproblem lag darin, dass der Kaufpreis mit der Zahlung durch PayPal an der Verkäufer bereits erloschen war. Der BGH regelte nun, dass mit Vereinbarung des Bezahldienstes PayPal zugleich konkludent vereinbart wird, dass die ursprüngliche Kaufpreisforderung nach Rückzahlung des Kaufpreises durch PayPal wieder auflebt und neu eingeklagt werden kann.
In dem anderen Fall hatte der Käufer geltend gemacht, die bestellte Bandsäge stimme nicht mit Lichtbildern im Internet überein und erhielt ebenfalls über den PayPal-Käuferschutz den Kaufpreis erstattet. Auch hier entschieden die Zivilgerichte in letzter Instanz zugunsten des Verkäufers, so dass der Käufer den Kaufpreis ein zweites Mal zu entrichten hatte (BGH vom 27.11.2017 - VIII ZR 213/16).
Beide Entscheidungen tragen wesentlich zur Klärung des Verhältnisses von PayPal-Käuferschutzbestimmungen einerseits und den gesetzlichen Regelungen des Kaufrechts andererseits bei: Der über PayPal erhältliche Käuferschutz ist nicht etwa eine Art Schiedsgerichtsentscheidung, die abschließend über den Sachverhalt entscheidet, möglicherweise sogar abweichend zu dem gesetzlichen Regelungsgeflecht aus Gefahrtragung, Gewährleistung und prozessualer Beweislast. Der PayPal-Käuferschutz besteht unabhängig von den gesetzlichen Bestimmungen, so dass mit einer Rückzahlung des Kaufpreises infolge Rüge durch den Käufer die ursprüngliche Kaufpreisforderung wieder auflebt und ggf. auch gerichtlich durchgesetzt werden kann.
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CLOUD Act unterzeichnet
28.03.2018 12:59
Der amerikanische Präsident Donald Trump hat am 27.03.2018 den CLOUD Act unterzeichnet. Es handelt sich dabei um den Clarifying Lawful Overseas Use of Data Act, der den bestehenden Stored Communications Act (SCA) ergänzt.
Der CLOUD-Act verpflichtet Internet-Unternehmen in den USA, amerikanischen Sicherheitsbehörden auch dann Zugriff auf Daten von Nutzerinnen und Nutzern zu gewähren, wenn die Daten nicht in den USA gespeichert sind. Der CLOUD Act umgeht damit die internationale Rechtshilfe. Umgekehrt sieht der CLOUD Act auch für ausländische Sicherheitsbehörden die Möglichkeit vor, direkt auf Nutzerdaten in den USA zuzugreifen. Interessierte Staaten können dafür bilaterale Abkommen mit den USA schließen.
Hintergrund ist unter anderem die Weigerung von Microsoft, in Irland gespeicherte Kundendaten an amerikanische Sicherheitsbehörden herauszugeben. Der Fall United States vs. Microsoft Corp. ist aktuell noch beim amerikanischen Supreme Court anhängig. Es bleibt abzuwarten, wie der oberste Gerichtshof nun berücksichtigen wird, dass das neue Gesetz ab sofort etwas ausdrücklich erlaubt, worüber gerichtlich erst noch entschieden werden soll.
Weiterführende Links:
https://www.congress.gov/bill/115th-congress/house-bill/4943
https://www.eff.org/deeplinks/2018/02/cloud-act-dangerous-expansion-police-snooping-cross-border-data
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Der CLOUD-Act verpflichtet Internet-Unternehmen in den USA, amerikanischen Sicherheitsbehörden auch dann Zugriff auf Daten von Nutzerinnen und Nutzern zu gewähren, wenn die Daten nicht in den USA gespeichert sind. Der CLOUD Act umgeht damit die internationale Rechtshilfe. Umgekehrt sieht der CLOUD Act auch für ausländische Sicherheitsbehörden die Möglichkeit vor, direkt auf Nutzerdaten in den USA zuzugreifen. Interessierte Staaten können dafür bilaterale Abkommen mit den USA schließen.
Hintergrund ist unter anderem die Weigerung von Microsoft, in Irland gespeicherte Kundendaten an amerikanische Sicherheitsbehörden herauszugeben. Der Fall United States vs. Microsoft Corp. ist aktuell noch beim amerikanischen Supreme Court anhängig. Es bleibt abzuwarten, wie der oberste Gerichtshof nun berücksichtigen wird, dass das neue Gesetz ab sofort etwas ausdrücklich erlaubt, worüber gerichtlich erst noch entschieden werden soll.
Weiterführende Links:
https://www.congress.gov/bill/115th-congress/house-bill/4943
https://www.eff.org/deeplinks/2018/02/cloud-act-dangerous-expansion-police-snooping-cross-border-data
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Weihnachtsgratifikation und "billiges Ermessen"
26.03.2018 13:18
1. Eine Bestimmung im Arbeitsvertrag, nach der eine Weihnachtsgratifikation gezahlt wird, die „derzeit ein Bruttogehalt nicht übersteigt“, deren Höhe „jeweils jährlich durch den Arbeitgeber bekanntgegeben“ und auf die im Juni „ein Vorschuss in Höhe von bis zu einem halben Monatsgehalt gezahlt“ wird, räumt dem Arbeitgeber sowohl in Bezug auf den Vorschuss als auch auf die endgültige Höhe der Sonderzahlung in zulässiger Weise ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von § 315 BGB ein.
2. Allein die gleichbleibende Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts über einen längeren Zeitraum führt nicht zu einer Konkretisierung der Anspruchshöhe mit der Folge, dass jede andere Ausübung des Ermessens nicht mehr der Billigkeit entspräche.
In dem Fall stritten die Parteien um die Zahlung eines halben Bruttogehalts als Jahressonderzahlung. Der Anstellungsvertrag sah hierzu vor, dass – als freiwillige Leistung – eine Weihnachtsgratifikation gezahlt wird, deren Höhe jeweils jährlich durch den Arbeitgeber bekanntgegeben wird und ein volles Monatsgehalt nicht übersteigt. Der Arbeitgeber hatte für einige Jahre nacheinander eine Sonderzahlung ausgeschüttet, für das hier streitige Jahr jedoch nicht. Der als Kläger auftretende Arbeitnehmer vertrat die Auffassung, die Regelung in § 3 II Arbeitsvertrag sei intransparent und daher so auszulegen, dass jährlich mindestens ein Monatsgehalt als Weihnachtsgratifikation gezahlt werden müsse; außerdem bestehe der Anspruch aufgrund der langjährigen vorbehaltlosen Zahlungspraxis des Arbeitgebers auch unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Übung. Dieser Auffassung folgten alle angerufenen Instanzen nicht.
Die vertragliche Bestimmung sei als zulässige Vereinbarung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts nach § 315 BGB auszulegen. Der Arbeitgeber habe sich die tatsächliche Auszahlung vorbehalten und die Sonderzahlung sei im Vertrag ausdrücklich als freiwillige Leistung bezeichnet. Daran müsse sich auch der Arbeitnehmer festhalten lassen. Auch die langjährige Praxis tatsächlich erfolgter Auszahlungen stehe dem nicht entgegen.
BAG, Urteil vom 23.8.2017 – 10 AZR 376/16
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2. Allein die gleichbleibende Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts über einen längeren Zeitraum führt nicht zu einer Konkretisierung der Anspruchshöhe mit der Folge, dass jede andere Ausübung des Ermessens nicht mehr der Billigkeit entspräche.
In dem Fall stritten die Parteien um die Zahlung eines halben Bruttogehalts als Jahressonderzahlung. Der Anstellungsvertrag sah hierzu vor, dass – als freiwillige Leistung – eine Weihnachtsgratifikation gezahlt wird, deren Höhe jeweils jährlich durch den Arbeitgeber bekanntgegeben wird und ein volles Monatsgehalt nicht übersteigt. Der Arbeitgeber hatte für einige Jahre nacheinander eine Sonderzahlung ausgeschüttet, für das hier streitige Jahr jedoch nicht. Der als Kläger auftretende Arbeitnehmer vertrat die Auffassung, die Regelung in § 3 II Arbeitsvertrag sei intransparent und daher so auszulegen, dass jährlich mindestens ein Monatsgehalt als Weihnachtsgratifikation gezahlt werden müsse; außerdem bestehe der Anspruch aufgrund der langjährigen vorbehaltlosen Zahlungspraxis des Arbeitgebers auch unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Übung. Dieser Auffassung folgten alle angerufenen Instanzen nicht.
Die vertragliche Bestimmung sei als zulässige Vereinbarung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts nach § 315 BGB auszulegen. Der Arbeitgeber habe sich die tatsächliche Auszahlung vorbehalten und die Sonderzahlung sei im Vertrag ausdrücklich als freiwillige Leistung bezeichnet. Daran müsse sich auch der Arbeitnehmer festhalten lassen. Auch die langjährige Praxis tatsächlich erfolgter Auszahlungen stehe dem nicht entgegen.
BAG, Urteil vom 23.8.2017 – 10 AZR 376/16
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BGH zum Aushandeln von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
15.06.2017 08:25
In einer Entscheidung vom 20.01.2016 (Az.: VII ZR 26/15) hat der Bundesgerichtshof erneut Stellung zu der im Rahmen von Vertragsgestaltungen häufig auftretenden Frage bezogen, oben eine Klausel als allgemeine Geschäftsbedingung der Klauselkontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterliegt. Das ist dann zu verneinen, wenn der andere Vertragsteil in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und insbesondere Gelegenheit erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen.
Ausgangspunkt des Gesetzgebers, vorformulierte Vertragsklauseln einer AGB-Kontrolle zu unterstellen, ist das einseitige Ausnutzen der Vertragsgestaltungsfreiheit durch eine Vertragspartei, indem der anderen Partei ein für die mehrfache Verwendung bestimmter Vertragstext vorgelegt wird, auf den sie keinen Einfluss mehr nehmen kann. Wenn sich nun eine Partei auf die eigenen AGB beruft, reicht es auch nicht aus, diese der Gegenpartei zu übersenden mit dem Hinweis, den Vertrag durchzusehen und Änderungswünsche mitzuteilen. Allein eine solche Möglichkeit zur Durchsicht des Vertrages befreit die Vertragsklauseln nicht von einer AGB-Kontrolle.
Erst wenn der anderen Vertragspartei eine effektive Möglichkeit zur Durchsetzung eigener Textvorschläge gegeben wird, z.B. indem ausdrücklich alternative Texte unterbreitet werden oder sie aufgefordert wird, eigene Texte vorzulegen, ist nach der Entscheidung des BGH davon auszugehen, dass die Klausel im Einzelnen ausgehandelt wurde und damit eine AGB-Kontrolle nicht mehr zulässig ist.
Gerade dann also, wenn Vertragsstrafeklauseln oder Haftungsbegrenzungen vereinbart werden sollen, kann eine AGB-Kontrolle verhindert werden, wenn die hier skizzierten Grundsätze beachtet werden.
BGH, Urteil vom 20.01.2016 (Az.: VII ZR 26/15) - Die Entscheidung bestätigt das Urteil desselben Senats vom 17.02.2010 (Az. VIII ZR 67/09).
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Ausgangspunkt des Gesetzgebers, vorformulierte Vertragsklauseln einer AGB-Kontrolle zu unterstellen, ist das einseitige Ausnutzen der Vertragsgestaltungsfreiheit durch eine Vertragspartei, indem der anderen Partei ein für die mehrfache Verwendung bestimmter Vertragstext vorgelegt wird, auf den sie keinen Einfluss mehr nehmen kann. Wenn sich nun eine Partei auf die eigenen AGB beruft, reicht es auch nicht aus, diese der Gegenpartei zu übersenden mit dem Hinweis, den Vertrag durchzusehen und Änderungswünsche mitzuteilen. Allein eine solche Möglichkeit zur Durchsicht des Vertrages befreit die Vertragsklauseln nicht von einer AGB-Kontrolle.
Erst wenn der anderen Vertragspartei eine effektive Möglichkeit zur Durchsetzung eigener Textvorschläge gegeben wird, z.B. indem ausdrücklich alternative Texte unterbreitet werden oder sie aufgefordert wird, eigene Texte vorzulegen, ist nach der Entscheidung des BGH davon auszugehen, dass die Klausel im Einzelnen ausgehandelt wurde und damit eine AGB-Kontrolle nicht mehr zulässig ist.
Gerade dann also, wenn Vertragsstrafeklauseln oder Haftungsbegrenzungen vereinbart werden sollen, kann eine AGB-Kontrolle verhindert werden, wenn die hier skizzierten Grundsätze beachtet werden.
BGH, Urteil vom 20.01.2016 (Az.: VII ZR 26/15) - Die Entscheidung bestätigt das Urteil desselben Senats vom 17.02.2010 (Az. VIII ZR 67/09).
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OLG Dresden: Preiswerbung der PrimaCom Berlin GmbH unzulässig
15.06.2017 08:23
Der Kabelnetzbetreiber PrimaCom Berlin GmbH aus Leipzig darf nicht länger mit Preisen werben, die nicht sämtliche im Leistungspaket enthaltenen Entgelte einbeziehen. Das hat das Oberlandesgericht Dresden im Berufungsverfahren am 12.01.2016 auf eine Klage der Verbraucherzentrale Sachsen entschieden. Wie die Verbraucherzentrale am 25.01.2016 weiter mitteilt, hat das Gericht außerdem die Werbung mit herabgesetzten Preisen verboten, wenn Informationen über zusätzliche Entgelte nicht deutlich genug aufgeführt sind. Die Informationen seien in einem verborgenen und dem Preis nicht zuzuordnenden Fußnotentext versteckt gewesen.
Sächsische Kunden der PrimaCom hatten sich bei der Verbraucherzentrale darüber beschwert, dass sie für ihren Anschluss im Ergebnis mehr zahlen sollten, als in der Werbung versprochen wurde. "Vielen waren dabei die versteckten Hinweise auf weitere entgeltliche Leistungen im Vertrag entgangen", erklärt Anne-Katrin Wiesemann von der Verbraucherzentrale Sachsen. Das Unternehmen habe sich dagegen darauf berufen, dass bei der Produktwahl klar erkennbar sei, welche Kosten für die zusätzlichen Leistungspakete anfallen. Der Fußnotenhinweis sei hinreichend deutlich und sichtbar angebracht und weise auf die weiteren Kostenbestandteile hin. Das hätten die Richter am OLG Dresden jedoch anders gesehen.
OLG Dresden vom 12.01.2016 (Az.: 14 U 1425/15)
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Sächsische Kunden der PrimaCom hatten sich bei der Verbraucherzentrale darüber beschwert, dass sie für ihren Anschluss im Ergebnis mehr zahlen sollten, als in der Werbung versprochen wurde. "Vielen waren dabei die versteckten Hinweise auf weitere entgeltliche Leistungen im Vertrag entgangen", erklärt Anne-Katrin Wiesemann von der Verbraucherzentrale Sachsen. Das Unternehmen habe sich dagegen darauf berufen, dass bei der Produktwahl klar erkennbar sei, welche Kosten für die zusätzlichen Leistungspakete anfallen. Der Fußnotenhinweis sei hinreichend deutlich und sichtbar angebracht und weise auf die weiteren Kostenbestandteile hin. Das hätten die Richter am OLG Dresden jedoch anders gesehen.
OLG Dresden vom 12.01.2016 (Az.: 14 U 1425/15)
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