Weihnachtsgratifikation und "billiges Ermessen"

1. Eine Bestimmung im Arbeitsvertrag, nach der eine Weihnachtsgratifikation gezahlt wird, die „derzeit ein Bruttogehalt nicht übersteigt“, deren Höhe „jeweils jährlich durch den Arbeitgeber bekanntgegeben“ und auf die im Juni „ein Vorschuss in Höhe von bis zu einem halben Monatsgehalt gezahlt“ wird, räumt dem Arbeitgeber sowohl in Bezug auf den Vorschuss als auch auf die endgültige Höhe der Sonderzahlung in zulässiger Weise ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von § 315 BGB ein.

2. Allein die gleichbleibende Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts über einen längeren Zeitraum führt nicht zu einer Konkretisierung der Anspruchshöhe mit der Folge, dass jede andere Ausübung des Ermessens nicht mehr der Billigkeit entspräche.

In dem Fall stritten die Parteien um die Zahlung eines halben Bruttogehalts als Jahressonderzahlung. Der Anstellungsvertrag sah hierzu vor, dass – als freiwillige Leistung – eine Weihnachtsgratifikation gezahlt wird, deren Höhe jeweils jährlich durch den Arbeitgeber bekanntgegeben wird und ein volles Monatsgehalt nicht übersteigt. Der Arbeitgeber hatte für einige Jahre nacheinander eine Sonderzahlung ausgeschüttet, für das hier streitige Jahr jedoch nicht. Der als Kläger auftretende Arbeitnehmer vertrat die Auffassung, die Regelung in § 3 II Arbeitsvertrag sei intransparent und daher so auszulegen, dass jährlich mindestens ein Monatsgehalt als Weihnachtsgratifikation gezahlt werden müsse; außerdem bestehe der Anspruch aufgrund der langjährigen vorbehaltlosen Zahlungspraxis des Arbeitgebers auch unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Übung. Dieser Auffassung folgten alle angerufenen Instanzen nicht.

Die vertragliche Bestimmung sei als zulässige Vereinbarung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts nach § 315 BGB auszulegen. Der Arbeitgeber habe sich die tatsächliche Auszahlung vorbehalten und die Sonderzahlung sei im Vertrag ausdrücklich als freiwillige Leistung bezeichnet. Daran müsse sich auch der Arbeitnehmer festhalten lassen. Auch die langjährige Praxis tatsächlich erfolgter Auszahlungen stehe dem nicht entgegen.

BAG, Urteil vom 23.8.2017 – 10 AZR 376/16

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