EuGH bestätigt gemeinsame Verantwortung von Facebook und Fanpage-Betreibern

Der EuGH hat in einer Entscheidung vom 5. Juni 2018 befunden, dass der Betreiber einer Facebook-Fanpage gemeinsam mit Facebook für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Besucher seiner Seite verantwortlich ist. Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat sich mit einer Entschließung vom 06.06.2018 dieser Auffassung angeschlossen. Nach ihrer Ansicht ist ein rechtskonformer Betrieb einer Facebook-Fanpage bzw. Facebook-Seite derzeit nicht möglich, da die Nutzer ohne Mitwirkung von Facebook keine datenschutzkonforme Seite vorhalten können.

Fanpages sind Benutzerkonten, die bei Facebook von Privatpersonen oder Unternehmen eingerichtet werden können. Der Fanpage-Anbieter kann nach einer Registrierung bei Facebook die von diesem unterhaltene Plattform dazu benutzen, sich den Nutzern dieses sozialen Netzwerks sowie Personen, die die Fanpage besuchen, zu präsentieren und Äußerungen aller Art in den Medien- und Meinungsmarkt einzubringen.

Gemäß einer Pressemitteilung der DSK ist damit folgendes zu beachten:
  • Wer eine Fanpage besucht, muss transparent und in verständlicher Form darüber informiert werden, welche Daten zu welchen Zwecken durch Facebook und die Fanpage-Betreiber verarbeitet werden. Dies gilt sowohl für Personen, die bei Facebook registriert sind, als auch für nicht registrierte Besucherinnen und Besucher des Netzwerks.
  • Betreiber von Fanpages sollten sich selbst versichern, dass Facebook ihnen die Informationen zur Verfügung stellt, die zur Erfüllung der genannten Informationspflichten benötigt werden.
  • Soweit Facebook Besucherinnen und Besucher einer Fanpage durch Erhebung personenbezogener Daten trackt, sei es durch den Einsatz von Cookies oder vergleichbarer Techniken oder durch die Speicherung der IP-Adresse, ist grundsätzlich eine Einwilligung der Nutzenden erforderlich, die die Anforderung der DS-GVO erfüllt.
  • Für die Bereiche der gemeinsamen Verantwortung von Facebook und Fanpage- Betreibern ist in einer Vereinbarung festzulegen, wer von ihnen welche Verpflichtung der DS-GVO erfüllt. Diese Vereinbarung muss in wesentlichen Punkten den Betroffenen zur Verfügung gestellt werden, damit diese ihre Betroffenenrechte wahrnehmen können.

Die Entscheidung des EuGH vom 05.06.2018 (Az.: C-210/16) finden Sie hier.

Die Pressemitteilung der DSK finden Sie hier.

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